Lassen Sie sich beim ersten Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt über das Honorar und die zu erwartenden Kosten informieren.
Grundsätzlich richtet sich die Vergütung nach Streit- oder Interessewert. Bei gerichtlicher Vertretung können aber auch gesetzliche Honorarordnungen oder Tarife zur Anwendung kommen, die wir Ihnen gerne erläutern.
Unsere Leistungen stellen wir transparent in Rechnung, in der Regel nach effektivem Zeitaufwand und gestützt auf die mit der Klientschaft abgeschlossene Honorarvereinbarung. Die Sekretariatskosten sind in diesen Ansätzen jeweils bereits enthalten. Zusätzlich zum Anwaltshonorar werden eine Kleinspesenpauschale von 4% und allfällige Fahrspesen sowie die Mehrwertsteuer verrechnet.
Wir verweisen Sie an dieser Stelle auf unser Merkblatt zur Bemessung des Anwaltshonorars.
Tarif für Beurkundungen und Beglaubigungen.
Das erste Gespräch
Je besser Sie sich auf das Erstgespräch vorbereiten, desto rascher, einfacher und genauer kann sich Ihr Anwalt ein Bild von Ihrer Situation machen und geeignete Schritte einleiten.
Notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre Situation, Ihre Probleme und Ihre Anliegen. Besorgen Sie sich rechtzeitig sämtliche notwendigen Unterlagen und Dokumente und nehmen Sie diese, wenn möglich gleich in Kopie für den Rechtsanwalt, zum ersten Gespräch mit.
Bitten Sie Ihren Anwalt um Beantwortung folgender Fragen:
- Kann mein Problem gelöst werden? Wie beurteilen Sie meine Chancen und Risiken?
- Was können und werden Sie konkret für mich tun?
- Was kann ich selber konkret tun und wie soll ich mich verhalten? Mit welchen Kosten (Anwaltshonorar, Gerichtskosten, andere Kosten) ist zu rechnen?
Prozessfinanzierung ab ca. Fr. 300’000 Streitwert
Bekanntlich dürfen Anwälte in der Schweiz – anders als zum Beispiel in den USA – mit ihren Klienten keine reine Erfolgshonorierung vereinbaren. Das heisst, der Rechtsanwalt und der Klient dürfen miteinander nicht vereinbaren, dass der Anwalt im Falle des Obsiegens z.B. einen Prozentsatz des Prozessgewinns erhält, im Falle des Unterliegens dafür auf jegliches Honorar verzichtet. Erfolgsorientierte Honorierung ist nur in bestimmten Grenzen zulässig.
So ist zum Beispiel eine Vereinbarung erlaubt, wonach der Rechtsanwalt neben einem Grundhonorar einen Bonus bzw. einen Anteil am Prozessgewinn erhält. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gerade, wenn es nicht um finanzielle Ansprüche geht, sich der Erfolg nicht in jedem Fall gut im Voraus definieren lässt..
In diese Lücke sind in den letzten Jahren verschiedene sogenannte Prozessfinanzierer gesprungen. Diese übernehmen in der Regel ab Streitwerten von CHF 300’000 das Kostenrisiko eines Prozesses und werden dafür mit einem Prozentsatz des Prozessergebnisses honoriert (20-30 %).
Für eine Finanzierungsanfrage verlangen die Prozessfinanzierer in der Regel einen (vom Klienten bezahlten) Klageentwurf.